Allgemeine Geschäftsbedingungen der Primed Halberstadt Medizintechnik GmbH

I. Geltungsbereich

1. Der Verkauf und die Lieferung für alle von der Primed Halberstadt Medizintechnik GmbH (nachfolgend
Primed) vertriebenen Erzeugnisse im In- und Ausland erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie gelten durch Auftragserteilung
oder Annahme der Lieferung durch den Besteller oder seine Erfüllungsgehilfen als anerkannt.
2. Dies gilt auch für zukünftige Geschäfte und Lieferungen zwischen denselben Parteien, ohne
dass es hierzu eines nochmaligen Hinweises bedarf.
3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn gegenteilige Hinweise des Bestellers oder
Lieferanten auf seine oder sonstige Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen vorliegen. Diesen wird
hiermit ausdrücklich widersprochen, es sei denn, Primed hat solchen abweichenden AGB ausdrücklich
schriftlich zugestimmt.
4. Den AGB entgegenstehende Individualvereinbarungen zwischen den Parteien bleiben von den
hier niedergelegten Geschäftsbedingungen unberührt.
5. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen
hiervon nicht berührt.

II. Bestellung und Auftragsannahme

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich
oder fernschriftlich bestätigen oder Ihnen durch Übersendung der Ware entsprechen.
Mündliche Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Zusicherungen zu Angeboten oder
schriftlichen Verträgen sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam.
2. Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von der Bestellung, insbesondere im Hinblick
auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich
vorbehalten.
3. Bei Abschlüssen, deren Erfüllung in mehreren Einzellieferungen erfolgt, gilt jede Lieferung als
gesondertes Geschäft.

III. Preise

1. Die Preise gelten ab Werk ohne Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher
Höhe.
2. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilgewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus
dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.

IV. Lieferbedingungen, Gefahrenübergang, Verpackung, Versand

1. Liefertermine oder –fristen gelten nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung. Die Einhaltung
der Lieferverpflichtung seitens Primed setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten.
2. Kommt es zu Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die
es Primed wesentlich erschweren oder gar unmöglich machen den Lieferverpflichtungen rechtzeitig
nachzukommen, hat Primed diese auch bei verbindlich zugesagten Terminen nicht zu vertreten.
3. Die Gefahr der Beschädigung, der Verschlechterung, der Zerstörung oder des Verlusts der Ware
geht auf den Besteller über, sobald die Warensendung an die den Transport ausführende Person
übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk bzw. das Lager von Primed verlassen
hat. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus Gründen verzögert, die der Besteller zu
vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft der Ware auf diesen über.
4. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-,
Transport- und Feuerschäden versichert.
5. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wählt Primed die Verpackungs- und Versandart nach bestem
Ermessen.
6. Nicht berechnete Spezialverpackungen (auch Paletten) bleiben Eigentum des Lieferanten. Der
Besteller ist verpflichtet, diese Verpackung sorgfältig zu lagern und bei der Beladung zum Zweck
der Rückholung kostenfrei mitzuwirken.
7. Primed Halberstadt Medizintechnik GmbH behält sich das Recht vor, für auftragsbezogene
Mindermengen die entsprechenden Versandkosten in Rechnung zu stellen.

V. Zahlungsbedingungen

1. Sämtliche Zahlungen an Primed sind ausschließlich in Euro zu leisten.
2. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis:
a) für Formen und Vorrichtungen mit 50 % bei Auftragsbestätigung zu vergüten, die anderen
50 % des Auftragswertes sind innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage der vertragsgemäßen
Ausfallmuster zu zahlen. Mit Bestätigung von Änderungsaufträgen des Bestellers vor
Formenfertigstellung sind alle bis dahin angefallenen Kosten zu erstatten, soweit sie die
Anzahlung übersteigen.
b) innerhalb von 30 Tagen netto (ohne Abzug) ab Rechnungsdatum zu zahlen.
3. Bei Überschreitung der Zahlungstermine werden Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen
Bundesbank-Diskontsatz berechnet, sofern Primed nicht höhere Sollzinsen nachweist.
4. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit
verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Aufrechnung und Geltendmachung eines
Zurückhaltungsrechtes wegen etwaiger von Primed bestrittener Gegenansprüche des Bestellers
sind nicht zulässig.
5. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umständen, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit
des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit der Primed-Forderungen zur
Folge. Darüber hinaus ist Primed berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen
zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware
zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.

VI. Formen und Vorrichtungen

1. Der Preis für Formen und Vorrichtungen enthält auch die Bemusterungskosten, nicht jedoch die
Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen.
2. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt Primed Eigentümer der für den Besteller durch Primed
selbst oder einen von ihr beauftragten Dritten hergestellten Formen und Vorrichtungen. Diese
werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und
Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Die Verpflichtung seitens Primed zur Aufbewahrung
erlischt 2 Jahre nach der letzten Teilelieferung aus der Form.
3. Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen und Vorrichtungen werden, geht
das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises für die Formen und Vorrichtungen auf ihn über. Die
Übergabe der Formen und Vorrichtungen an den Besteller wird durch eine Aufbewahrungspflicht
seitens Primed ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und
von der Lebensdauer der Formen ist Primed bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl
und/ oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zum ausschließlichen Besitz der
Formen berechtigt.
4. Bei bestelleigenen Formen und Vorrichtungen gem. Ziffer 3 und/ oder vom Besteller leihweise
zur Verfügung gestellten Formen und Vorrichtungen beschränkt sich die Haftung seitens Primed
bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für
Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen seitens Primed erlöschen,
wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen
nicht abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange
nachgekommen ist, steht Primed in jedem Falle ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.

VII. Materialbereitstellung

1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind diese auf seine Kosten und Gefahr mit einem
angemessenen Mengenzuschlag von mind. 5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit
anzuliefern.
2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in
Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt Eigentum von Primed bis zur Erfüllung aller ihr gegenüber dem Auftraggeber
zustehenden Ansprüche. Eine vorherige Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware ist
dem Besteller untersagt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist Primed berechtigt, die gelieferte Ware zurück zu nehmen.
2. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns
jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages unserer Forderung ab, die
ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wir nehmen diese
Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten
uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den neu vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere
keinen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt. Ist dies hingegen der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung
mitteilt.
3. Eine Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs,
Primed bleibt Eigentümer der so entstandenen Sache. Bei bestimmungsgemäßer Verarbeitung,
Verbindung oder Vermischung erfolgt die Abtretung in Höhe des Rechnungswertes der dabei
verwendeten Waren.
4. Falls Primed nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch
Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist sie berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen
oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten
Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz,
insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

IX. Mängelhaftung

1. Der Besteller ist verpflichtet, die von der Primed erhaltenen Produkte unverzüglich nach Anlieferung
zu untersuchen und eventuelle Mängel oder Lieferfehler unverzüglich, spätestens innerhalb
einer Woche nach Erhalt der Ware, anzuzeigen. Solche Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung
der Ware nicht innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware entdeckt werden können, sind unverzüglich
nach der Entdeckung, längstens aber 6 Monate nach Erhalt der Ware, schriftlich unter
Beifügung des zu der betroffenen Sendung gehörigen Lieferscheins zu rügen.
2. Werden die Gebrauchsanweisungen bzw. Hinweise auf der Verpackung der Ware nicht beachtet
oder die Ware nicht bestimmungsgemäß gelagert und verwendet, so entfällt jede Gewährleistung,
soweit dies keinen gesetzlichen Bestimmungen widerspricht.
3. Wenn Primed den Besteller beraten hat, haftet sie für die Funktionsfähigkeit und die Eignung der
Lieferung nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung.
4. Bei begründeter Mängelrüge – wobei für Qualität und Ausführung die vom Besteller schriftlich
freigegebenen Ausfallmuster maßgebend sind – ist Primed nach ihrer Wahl zur Nachbesserung
oder kostenlosen Ersatzlieferung berechtigt. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an Primed zurückzusenden.
5. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche
zur Folge. Nur zur Abwehr verhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung
ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung von Primed nachzubessern
und dafür Ersatz der nachzuweisenden angemessenen Kosten zu verlangen.
6. Insbesondere gilt, dass unsere Haftung aus allen im Zusammenhang mit der Durchführung eines
Vertrages stehenden Pflichtverletzungen, egal aus welchem Rechtsgrund, auf den Ersatz des
direkten, für uns vernünftigerweise vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch auf 7,5 % des
Nettoauftragswertes begrenzt ist und in keinem Fall die Haftung für Schäden aus Betriebsunterbrechung
und Produktionsausfall, insbesondere entgangenen Gewinn, sowie für erhöhte oder
vergeblich vorgehaltene Produktionskosten umfasst.
7. Die vorgenannte Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer
Organe. Die Haftung nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz bleibt davon unberührt.

X. Warenrückgabe

1. Primed nimmt Ware nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zurück. Die Rücknahme
bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung, ohne diese erfolgt keine Gutschrift zurück gelieferter
Ware.
2. Der bei der Warenrücknahme zu vergütende Wert ist abhängig von dem Alter, der Beschaffenheit
und der Wiederverkaufsfähigkeit der Ware. Nicht wieder verkaufbare Ware und individuell angefertigte
Produkte sind von der Rückgabe ausgeschlossen.
3. Risiken bei Kosten für den Transport zurückgenommener Ware trägt der Käufer.

XI. Geistiges Eigentum, Schutzrechte

1. An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Entwürfen, Konstruktionsvorschlägen, Kalkulationen und
sonstigen Unterlagen, die den Primed-Angeboten beigefügt sind oder im Rahmen der Zusammenarbeit
an den Besteller gelangen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Für die
etwaige Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der schriftlichen Zustimmung der Primed.
2. Hat Primed nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Bestellers zu liefern, so steht dieser
dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Besteller hat Primed von
Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird
diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Drittem unter Berufung auf ein ihm gehöriges
Schutzrecht untersagt, so ist Primed – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten
einzustellen.

XII. Export und Inlandsvertrieb

1. Für den Verkauf, den Versand und Export unserer Waren nach Kanada, USA, Japan, Brasilien
und China ist die vorherige schriftliche Genehmigung erforderlich. Wir behalten uns eine Vertragsstrafe
für den Fall vor, dass ohne unsere schriftliche Genehmigung Ware auf diese Märkte
gebracht wird.
2. Jeder Wiederverkäufer ist verpflichtet, die Rückverfolgbarkeit seiner Endkunden aufrecht zu
erhalten, damit im Falle einer Rückrufaktion, gem. MDR 2017/745, seine Endverbraucher angesprochen
werden können und das entsprechende Medizinprodukt vom Markt genommen werden
kann. Die Verpflichtung gilt auch für den Zeitraum nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen
fort.
3. Die Lieferungen und Leistungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse
aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen
sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Die Vertragspartner
verpflichten sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/
Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren
setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen
nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der bestellten Ware als nicht geschlossen; Schadensersatzansprüche
werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschreitungen ausgeschlossen.

XIII. Allgemeine Pflichten des Händlers und des Kunden (Art. 14 MDR 2017/745)

Alle Händler und Kunden, die Produkte der Primed Halberstadt Medizintechnik GmbH erwerben
und diese Produkte ihrerseits auf dem Markt anbieten oder gewerblich vertreiben, unterliegen
den allgemeinen Pflichten aus Art. 14 MDR 2017/745.

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für sämtliche aus den vertraglichen Beziehungen zwischen Primed und dem Besteller
entstehenden Pflichten ist der Sitz unserer Gesellschaft.
2. Gerichtsstand ist nach Wahl von Primed der Primed-Firmensitz oder der Sitz des Bestellers. Dies
gilt auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.
3. Für diese AGB und die Gesamtheit der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien findet
das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts
wird hiermit ausgeschlossen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Primed Halberstadt Medizintechnik GmbH

Stand: 24.06.2022

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Entwicklung, Produktion, Vertrieb innovativer Qualitätsprodukte für die medizinische Anwendung
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